Satzung der Gilde vom Metall

1. Name

Gilde vom Metall (GvM)

2. Mitglieder

Der Gilde gehören alle jene Handwerker an, deren Handwerkskunst in überwiegender Weise mit Metall in Verbindung steht oder die sich zum Erlernen einer solchen Kunst entschlossen haben oder die durch Erbschaft oder Handel in Besitz eines von der Gilde anerkannten Betriebes stehen.

3. Die Leitung der Gilde

3.1 Der Meisterrat

Die Gilde wird vom Rat der Meister (Meisterrat) geleitet. Diesem Meisterrat können nur jene Werkmeister, Meister und Besitzmeister angehören, die ihre Meisterehre nach den Statuten der Gilde, von eben dieser erhalten haben oder deren Meisterehre nach den Statuten der Gilde von eben dieser als gleichwertig anerkannt wurde. Meisterratsmitglieder müssen in einem von der Gilde anerkannten Betrieb tätig sein. Jeder anerkannte Betrieb hat nach 4 Monaten Gildenzugehörigkeit Anspruch auf einen Platz im Meisterrat und kann einen Meister in den Rat entsenden. Drei weitere Mitglieder des Meisterrates werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt Dies ist der Obermeister der stellvertretende Obermeister und der Kassenmeister. Es dürfen nur maximal zwei Meister aus einem Betrieb kommen.

3.2 Der Vorsitz

Den Vorsitz des Meisterrates nimmt der Gildenobermeister ein.

Der Gildenobermeister ist der Geschäftsführer der Gilde. Er ist dem Meisterrat zur Rechenschaft verpflichte.

Der Meisterrat kann jederzeit von jedem Mitglied des Meisterrates einberufen werden.
Der stellvertretende Obermeister unterstützt den Obermeister bei den Amtsgeschäften und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Der Kassenmeister führt das Kassenbuch der Gilde und verwaltet Ein- und
Ausgaben. Im Verhinderungsfall übernimmt der Obermeister seine Funktion.

3.3 Aufgaben des Meisterrates

Der Meisterrat stimmt ab über:

a) Erwerb von Grundstücken und Betrieben durch die Gilde.
b) Strafmaße in Strafverfahren bei Verstößen gegen die Gildesatzung.
c) Beantragung einer außerordentlichen Generalversammlung
d) Meisterprüfung, Verleihung der Meisterehre, Anerkennung einer Meisterehre als gleichwertig
e) Anerkennung von Betrieben als "Anerkannter Betrieb"
f) Sonstige gildenspezifische Angelegenheiten

3.4 Beschlusskraft

Bei Abstimmungen des Meisterrates hält jedes Mitglied eine Stimme.
Bei mehreren Vorschlägen scheidet der stimmenschwächste Vorschlag für die nächsten Wahlrunden aus, solange bis nur noch ein Vorschlag übrigbleibt. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Obermeisters. Gewählt wird durch offenes Handheben.

3.5 Allgemeines

Jedes Gildenmitglied kann seine Anliegen einem Meisterratsmitglied seiner Wahl vortragen.

4. Generalversammlung

4.1 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich am Gründungstag der Gilde (24. Mivos) statt.
Bei der Generalversammlung trägt der Obermeister den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Jahr vor. Der Kassenmeister trägt den Finanzbericht vor, in dem er alle Ausgaben und Einnahmen des abgelaufenen Jahres offen legt. Danach werden der Kassenmeister, der stellvertretende Obermeister und der Obermeister neu gewählt. Für die Funktion des stellvertretenden Obermeisters und des
Obermeisters, darf sich nur ein Werkmeister oder Meister zur Wahl stellen. Für die Funktion des Kassenmeister darf sich nur ein Besitzmeister, Meister oder Werkmeister zur Wahl stellen. Punkt 3.1 der Satzung ist zu beachten.

4.2 Stimmverteilung bei Wahlen und Abstimmungen

Bei den Wahlen der Generalversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht nach Höhe ihrer Gildenehre. Es wurde festgelegt: Alle Lehrlinge - eine Stimme,
Alle Tagelöhner - eine Stimme,
Alle Gesellenunteren - eine Stimme,
Jeder Geselle - zwei Stimmen,
Jeder Gesellenobere - drei Stimmen,
Jeder Besitzmeister - fünf Stimmen,
Jeder Werkmeister und jeder Meister - sechs Stimmen,
Der Obermeister - sieben Stimmen.
Jede Wahlentscheidung kann nur durch Mehrheit entschieden werden, bei Gleichstand entscheiden die Stimmen des Obermeisters, bei mehreren Vorschlägen scheidet der stimmenschwächste Vorschlag für die nachfolgenden Wahlgänge aus. Gewählt wird durch offenes Handheben.

Zusatz: Ein Mitglied der Gilde kann nur in EINEM Rang in Erscheinung treten. So mag zwar der Werkmeister gleichzeitig Besitzmeister sein, doch hat er nur die Stimmen eines Ranges

4.3 Außergewöhnliche Generalversammlung

Jedes Mitglied des Meisterrates hat das Recht eine aussergewöhnliche Generalversammlung zu beantragen. Über diesen Antrag muss der Meisterrat abstimmen.

5. Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Gildengeneralversammlung geändert werden.Gemäß dem Gildengesetz des Elurischen Reiches Punkt 2.2 und 2.4 muß der Hohe Rat der Stadt Estichà der Änderung zustimmen. Wenn Satzungsänderungen vom Hohe Rat der Stadt Estichà gemäß dem Gildengesetz des Elurischen Reiches Punkt 2.4 verfügt werden, muß umgehend eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen werden und dieser die Satzungsänderung erläutert werden.

6. Aufgaben der Gilde

Die Gilde vom Metall sorgt für die Einhaltung der sie betreffenden Verordnungen, straft den Bruch der Vorschriften, bestimmt die Ausbildung der Lehrlinge, die Stellung der Gesellen, schlichtet Streitigkeiten, erwirbt Grundstücke für den Bedarf der Gilde, übernimmt Leistungen für die Verteidigung der Stadt und bildete eine gesonderte Abteilung im Städtischen Vollaufgebot.
Die Gilde verwaltet die Gildenbetriebe die ihr gemäß § 17 2. Absatz zufallen oder die sie gründet.

7. Verleihung der Würden

7.1 Lehrlinge und Tagelöhner

Jeder der von einem anerkannten Meister als Lehrling oder Tagelöhner angenommen wird.

7.2 Gesellenunterer

Jeder der mindestens 6 Monate bei einem Meister oder Gesellenoberen oder einem Gesellen in der Lehre war und seinem Meister davon zeugen konnte, Metall - je nach Gewerbezweig - zu erschmelzen, zu schmieden, zu gießen, oder in sonstiger für die Handwerkskunst typischen Form zu bearbeiten
(Verstehen der Grundprinzipien)

7.3 Geselle

Jeder der als Unterer mindestens 6 Monate bei einem Meister oder Oberen gelehrt wurde und vor einem Meister der Gilde der nicht sein eigener ist die folgenden Fertigkeiten zeugen konnte: Das Wissen eines Unteren sowie den Umgang mit dem Werkzeug seines Meisters sowie eine Probe seiner
Handwerkskunst in der Güte wie es einem Gesellen geziemt ("Das Gesellenstück").

7.4 Gesellenoberer

Jeder der als Geselle mindestens 2 Jahre bei einem Meister gearbeitet hat. Dieser Meister muß vor dem Meisterrat bezeugen, daß er als Geselle das nötige Geschick bewies in eigener Verantwortung seine Handwerkskunst zu beherrschen. Dies hat er durch eine Probe zu beweisen, wie es einem Oberen geziemt ("Das Oberstück").

7.5 Besitzmeister

Jeder der durch Erbschaft oder Handel in Besitz eines von der Gilde anerkannten Betriebes steht. Der Besitzstand muß bei jeder Generalversammlung durch den Meisterrat bezeugt werden und gilt solange die Person im Besitz dieses anerkannten Betriebes ist, längstens jedoch bist zur nächsten Generalversammlung.

7.6 Meister

Jeder Gesellenobere auf Vorschlag eines Werkmeisters oder Meisters. Der Meisterrat hat den Oberen auf sein Wissen hin zu prüfen ob es auch der Meisterwürde entspricht. Des weiteren hat der Prüfling eine Probe seiner Handwerkskunst zu vollbringen wie es einem Meister
entspricht ("Das Meisterstück"). Nach diesen Prüfungen muß der Meisterrat mit 2/3 seiner Stimmen für die Verleihung der Meisterwürden stimmen.

7.7 Werkmeister

Jeder Meister der durch Erbschaft oder Handel einen von der Gildeanerkannten Betrieb zu Eigentum hat. Die Eigentümerschaft gilt solange die Person den Betrieb zu Eigentum hat.

7.8 Obermeister

Jeder Meister oder Werksmeister auf Vorschlag eines anderen Meisters, der bei der Generalversammlung durch die Mehrheit der Gildenmitglieder dazu gewählt wird.

7.9 Ehrenmitglied

Nach Vorschlag des Meisterrates durch Mehrheit der Generalversammlung können ausgewählte Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft bedachte werden, ihre Rechte und Pflichten werden unterschiedlich, je nach Vorschlag zur Wahl, festgelegt.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1 Lehrlinge

Rechte: Kost, Logie und Gewand für die Arbeit
Pflichten: Willig und Geschickt die Grundlagen seiner Handwerkskunst zu erlernen sowie bei der Arbeit seinen Gesellen und Meister stets zur Hand zu sein

8.2 Gesellenunterer

Rechte: Kost, Logie und Gewand für die Arbeit, angemessene Bezahlung. Der Untere muß soviel herhalten wie nötig ist sein Grundrüst an Werkzeug und Wissen zu erwerben um sein Gesellenstück alleine anzufertigen.
Pflichten: Willig sein Handwerk bis zur geselligen Geschicklichkeit zu erlernen sowie den Gesellen und Meistern geschickt zur Hand zu sein.

8.3 Geselle

Rechte: Bezahlung, Ausbildung für Aufnahme ins Stätische Vollaufgebot, Freistellung für Gesellenwanderung, Gesellenbrief, Befehlsgewalt über die Unteren seines Betriebes
Pflichten: Gildenbeitrag, stets zur Ehre der Gilde sein

8.4 Gesellenoberer

Rechte: Bezahlung, Aufnahme ins Stätische Vollaufgebot, Befehlsgewalt über die Unteren seines Betriebes
Pflichten: Gildenbeitrag, Ausbildung der Gesellen u. Lehrlinge, stets zur Ehre der Gilde sein

8.5 Besitzmeister

Rechte: Gewinn, besiegelter Beitrag zum städtischen Vollaufgebot (Ausrüstung ect.), , Befehlsgewalt über die Unteren und den Meister
Pflichten: Gildenbeitrag, Ordentliche Betriebsführung

8.6 Meister

Rechte: Gewinn oder Bezahlung, Meisterbrief, Befehlsgewalt über die Unteren seines Betriebes (außer Besitzmeister)
Pflichten: Gildenbeitrag, Ausbildung der Gesellen u. Lehrlinge

8.7 Werkmeister

Rechte: Gewinn, Meisterbrief, Befehlsgewalt über die Unteren seines Betriebes Pflichten: Gildenbeitrag, Ausbildung der Gesellen u.Lehrlinge

8.8 Obermeister

Rechte: Gewinn oder Bezahlung, Befehlsgewalt über die Unteren, offizielle Vertretung der Gilde
Pflichten: Gildenbeitrag, Vertretung der Gilde in Öffentlichkeit, Organisation der Gilde

8.9 Ehrenmitglied

Rechte: je nach Generalbeschluß
Pflichten: Gildenbeitrag

9. Den Göttern zur Ehr

Besondere Ehrerbietung durch die Gilde erfährt Kelida, Schutzherrin des Handwerks. Auch Arivara, Göttin unseres Wissens und des Fortschritts bezeugen wir unsere Ehrerbietung.

10. Feierlichkeiten

19. Fevour zur Erhebung des Neuen Kultes zum einzigen wahren Glauben. Fest zu Ehren Kelidas und Arivara anläßlich des Gründungstages der Gilde

11. Gildenmaße

Es werden die gesetzlich festgelegten Stadtmaße verwendet

12. Gildengesetze für den Handel

Hier gilt in vollem Umfang das Handeslrecht der Stadt - Estichà

13. Gildengesetze für die Dienste von Gildenmitgliedern

Die Diensleistungen der Mitglieder der Gilde werden grundsätzlich allen Bürgern der Stadt Esitchà angeboten, andere Mitglieder der Gilde werden besonders beachtet. Leute ohne estichàischem Bürgerbrief werden nach Maßgaben des Stadtrates bedient (Einschränkungen möglich z.B. durch
Handelssperren/Kriegszustand)

14. Strafen

Hat ein Mitglied Fehlverhalten an den Tag gelegt und der Gilde, oder einem Mitglied dieser geschadet, kann eine aussergewöhnliche Generalversammlung einberufen werden, auf der über die Bestrafung verhandelt wird. Die Strafe kann von einer einfachen Ermahnung, über Geldstrafen bis zum Ausschluß aus der Gilde, mit öffentlicher Bekanntmachung gehen. Sollte es zu einem Urteil kommen, bei dem dem verurteilten Mitglied körperlicher Schaden droht, wird das Verfahren an das Gericht der Stadtmark Esticha übertragen.
Das Strafmaß und die Durchsetzung der Strafe wird dann von dem zuständigen Gericht bestimmt, wobei dieses auch die gildenspezifische Strafe des "Stiftens" verhängen kann.

15. "Stiften" (oder im Volksmund auch "Stiften gehen" genannt)

Der Verurteilte wird an einen Pflock mitten am Marktplatz gebunden. Vor ihm wird ein Feuer entfacht, dieses möge brennen 3 mal 3 Stunden. Der Vollstrecker (ein Mitglied der Gilde - vom Gildenobermeister bestimmt, was als hohe Ehre gilt) hat die Aufgabe, den 'Stift' zum Glühen zu bringen.
Der Stift ist ein 1 Vat langes Metallstück mit einem Holzgriff am einen Ende und einer runden Scheibe am anderen Ende. Sobald der 'Stift' rotglühend ist, wird der Oberkörper des Verurteilten entblöst und der Verbrecher "gestiftet", damit alle Welt sehen kann, welch verabscheungswürdiges Wesen einem gegenübersteht. Mag Kelida Güte walten so mag der Verbrecher überleben. Wir von der Gilde wollen aber nichts mehr zu schaffen haben mit dem Gebrandmarkten.

16. Austritt von der Gilde

Jedes Mitglied hat das Recht aus der Gilde auszutreten. Dies kann zu jedem Monatsletzten geschehen, außer gegen das Mitglied wurde Beschwerde erhoben und/oder es laufen Untersuchungen der Gilde über/mit dem Mitglied

17. Verpflichtungen der Gilde

Die Gilde ist verpflichtet jedes Mitglied, egal welcher Abstammung, gleich zu behandeln. Es darf aus keinerlei Gründen zu einer Benachteiligung eines Mitgliedes kommen. Die Gilde verpflichtet sich auch, den Interessen eines jeden Mitglieds nachzukommen und diese in der Öffentlichkeit zu wahren.
Die Gilde hat dafür zu sorgen, daß keine vertraulichen Daten ihrer Mitglieder an Dritte weitergegeben werden. Eine Ausnahme stellt hier ein strafrechtliches Verfahren dar, das durch die Rechtsorgane der Stadt Estichà eingeleitet wurde.

Wird ein Betrieb der GvM verlassen bzw. aufgelassen und wird kein rechtmässiger Nachfolger dafür bestimmt, so ist die GvM verpflichtet diese Betrieb in Besitz zu nehmen. Gleiches gilt wenn ein Mitglied, in dessen Besitz sich ein GvM-Betrieb befindet straffällig wird und durch die ausgesprochene Strafe das Recht verliert seinen Betrieb weiter zu führen

18. Gründung der Gilde

Gründungsmitglied: Yuna vom Clan der Lasjema Ecian
Gründungsdatum: 24. Mivos 224 n.A.

19. Festgelegte Gildenbeiträge im Monat

Tagelöhner: 1 Db
Gesellenuntere: 3 Db
Gesellen: 5 Db
Gesellenobere: 8 Db
Meister: 10 Db
Werksmeister: 15 Db
Besitzmeister: 25 Db

Existenzgründerbonus
Für Werksmeister nur für 1 Jahr: Im ersten Jahr 10 Db, ab dem zweiten Jahr 15 Db den regulären Beitrag.
Für Besitzmeister: Im 1. Jahr 15Db, im 2. Jahr 20 Db und ab dem 3. Jahr den regulären Beitrag, also 25 Db.

20. Geänderte Fassung, Inkrafttreten

1. Änderung durch die Generalversammlung am 24 Mivos / 17. Jeyò 225 n.A.
gez. Orbasan, Metallurge und Obermeister der GvM
Die Satzung tritt nach Bestätigung durch den Hohe Rat der Stadt Estichà in Kraft.

Unterzeichet:

Bürgermeister Kolar Majester
Stadtrat Pet Charmain
Stadtrat Dramun Lodras
Stadtrat Liro

Estichà 05. Jeyo 225

Auf der außergewöhnlichen Generalversammlung am 15. Ajest 226 n.d.A. hat die Versammlung einstimmig eine Satzungsänderung beschlossen.

Der Satzungsänderung wurde zugestimmt
gez.: Pet Charmain
Prinzipal der Stadtmark Estichà
Hauptstadt des elurischen Reiches

Estichà 10. Serchàs 225