Seerecht
1. Wirkungsbereich
2. Flaggenpflicht
b) Die Flagge des Reiches ist auf dem höchsten Mast zu setzen.
c) Unter der Flagge des Elurischen Reiches gilt stets das Recht des Staates, Schiffe unter der Flagge werden durch die Gesetze des Staates und deren diplomatische Verträge vor Übergriffen geschützt.
d) Ein Schiff unter der Flagge des Elurischen Reiches kann im Falle eines Krieges dem Oberbefehl der Stadt, bzw. ihres Bevollmächtigten überantwortet werden.
e) Ein Schiff unter der Flagge des Elurischen Reiches genießt Vergünstigungen bei der Hafengebühr und den Zöllen, die von der Stadt erhoben werden.
3. Kapitänsrechte
b) An Bord seines Schiffes vertritt der Kapitän in Abwesenheit der Regentin, des Kanzlers, eines Kabinettsmitglieds, eines Ratsmitgliedes der Stadtmark Estichà, eines Prinzipalen einer der Provinzen des Elurischen Reiches, eines Richters oder eines Priesters des wahren Glaubens die Gesetze Estichàs.
c) Er ist daher befugt, bei Verstößen gegen die Gesetze des Staates, die sich auf seinem Schiff zutragen, Gericht zu halten.
d) Bei Verbrechen, deren Strafe über eine körperliche Züchtigung hinausgeht, ist der Verurteilte auf dem Schiff gefangenzuhalten, bis dieses wieder in der Stadtmark Estichà anlegt, wo der Verurteilte an die Gerichtsbarkeit der Stadt zu einer Bestätigung des Urteils durch den Richter zu übergeben ist.
4. Schiffe anderer Städte
Mit dieser Veröffentlichung tritt das Gesetz in Kraft.
Original: Der Hohe Rat der Stadt Estichà unter Jana Sahilsumi
Überarbeitete Fassung: Der Minister für Justiz unter der Regentschaft der Jhiatara Jascara Chranijiar