Strafgesetz

§1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes ist die Stadtmark Elùrya. Ausgenommen von den folgenden Regelungen sind Angehörige des Klerus, namentlich Priester und Novizen des wahren Glaubens.

§2 Rechte

1. Jeder Bürger im Sinne der Verfassung hat das Recht auf Anhörung bzw. eine Gerichtsverhandlung sowie das Recht auf einen Verteidiger.
2. Der Verteidiger wird vom Angeklagten selbst gestellt.
3. Dem Richter steht es frei auch bei Nichtbürgern Prozesse einzuberufen.
4. Die Kosten des Prozesses trägt der Verurteilte

§3 Straftatbestand

1. Jeder Verstoß gegen die folgenden Paragraphen gilt als Straftat.
2.Beihilfe zu einer Straftat gilt als Straftat.
3.Mitwissenschaft gilt als Straftat.

§4 Diebstahl

1. Diebstahl gilt als Verbrechen und wird strafrechtlich verfolgt.
2. Das Strafmaß liegt im Ermessen des Richters
3. Der Versuch ist strafbar.

§5 Körperverletzung

1. Körperverletzung und jede andere Art von Gewalt gelten nur bei Einreichung einer Klage als Straftat.
2.Das Strafmaß liegt im Ermessen des Richters
3.Duelle sind grundsätzlich erlaubt und finden, bei Einhaltung der Duellregeln (Ankündigung,Sekundant etc.) außerhalb der weltlichen Gerichtsbarkeit statt.

§6 Mord

1.Mord gilt als Verbrechen und wird mit dem Tod des Mörders geahndet.
1.1 Ausnahme beim Opfer handelt es sich um einen Nichtbürger. Das Strafmaß liegt dann im Ermessen des Richters.
2.Totschlag gilt als Verbrechen. Das Strafmaß liegt im Ermessen des Richters
3.Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag liegt im Ermessen des Richters
4.Der Versuch ist strafbar.

§7 Hochverrat

Jegliche Handlung gegen die Verfassung, gegen das Wohl Elùryas oder seiner (gewählten) Vertreter (wozu auch Beamte zählen), gilt als Hochverrat und wird entsprechend hart bestraft. Hierunter fällt auch das Wissen um solche Handlungen ohne eine Meldung an die Behörden.

§8 Verleumndung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird bestraft. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde,verschärft sich die Strafe entsprechend.

§9 Freiheitsberaubung

Freiheitsberaubung sowie der Versuch ist strafbar. Das Strafmaß bewegt sich im oberen Bereich des Ermessenspielraumes des Richters

§10 Staatsfeindliches Gedankengut

Die Verbreitung staatsfeindlichen Gedankengutes, insbesondere bei der Erziehung von Kindern ist strafbar

§11 Strafkatalog
Strafkatalog, als Anhaltspunkt für den Richter. Dieser Katalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Todesstrafe:

Köpfen
Hängen
Erdrosseln
Rädern
Vierteilen
Verbrennen
Vergiften
Steinigen
Begraben bei lebendigem Leib

Körperstrafen:

Prügelstrafe
Spießrutenlaufen
Brandzeichen
Blenden
Auspeitschen
Abschneiden eines Glieds oder der Zunge
Kielholen

Sonstige Strafen:

Haft im Turm
Auflagen
Geldstrafen
Tragen von Bußgewand und/oder Schandmaske
Pranger
Aufenthaltsverbot oder Verbannung



Gezeichnet:
Jhiatara Jascara Chranijiar, Regentin des elurischen Reiches
Cheiron Alioth, Kanzler und Außenminister des elurischen Reiches
Silban Anderson, Justziminster des elurischen Reichs