Zoll- und Handelsverordnung
§1 Zoll
a. Elurische Bürger und Bürger der Allianz müssen beim Warenverkehr keine Zölle zahlen.
b. Folgende Waren sind von jeglichen Zöllen ausgenommen.
- Eisen- und Kupfererz
- Roheisen in den Einheiten Moprama, Prama und Repava
- Kupfer in den Einheiten Moprama, Prama, Repava, Blechtafel und Blechstreifen
- Quarzsand
c. Für Nichtbürger werden an der Reichsgrenze Zölle auf folgende Waren erhoben
- 0,50 Dublonen auf Glaswaren pro LAST
- 3 Dublonen auf Werkzeuge pro LAST
- 100 Dublonen auf Waffen Pro LAST
- 200 Dublonen auf Luxusgüter pro LAST
d. Für Nichtbürger werden an der Reichsgrenze Zölle auf folgende Transportmittel erhoben
- 0,50 Dublone pro LAST bei Schiffen
- 0,25 Dublonen pro LAST bei Karren und Kutschen
e. Wegezoll
- 1 Dublonen für die Benutzug der Reichsstraße I durch Nichtbürger
§2 Handel
Es ist nur Bürgern des Elurischen Reiches oder Besitzern eines Freibriefs, nach Artikel 37 der Verfassung des Elurischen Reiches, erlaubt Handel im Elurischen Reich zu treiben. Freibriefe werden vom Bürgerbriefamt für ein halbes Jahr ausgestellt und kosten 300 Dublonen.
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.