Reichsbeamtengesetz
§1 Ernennung
- Als Beamter des Elurischen Reiches oder städtischer Beamte gilt, wer von der Regierung des elurischen Reiches oder dem jeweiligen Prinzipalen der einzelnen Provinzen dazu ernannt und auf die Verfassung vereidigt wurde.
§2 Aufgaben
- Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherheit des elurischen Reiches oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privaten Arbeitsverhältnis stehen.
§3 Voraussetzungen
- Zum Beamten kann jeder Bürger des elurischen Reiches berufen werden, der
1. die Vorjhana vollendet hat.
2. länger als drei Monate im Besitz eines Bürgerbriefes ist.
3. einen Wohnsitz im elurischen Reiche hat.
4. gefestigt im wahren Glauben ist.
5. die Fertigkeiten des Lesen, Schreiben und Rechnen beherrscht.
§4 Rücknahme der Ernennung
- Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang oder arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
3. wenn der Ernannte den Voraussetzungen von § 3 nicht entspricht.
4. Über die Rücknahme von Ernennungen entscheidet die Instanz, also das jeweilige Ministerium oder der jeweilige Prinzipal, das oder der den Beamten benannt hat.
§ 5 Pflichten des Beamten
- 1. Der Beamte dient dem Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
2. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur Grundordnung im Sinne der Verfassung des elurischen Reiches bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
3. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
4. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
5. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
6. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der städtische Beamte unverzüglich beim jeweiligen Prinzipalen, der Reichsbeamte beim Kanzler oder Justizminister geltend zu machen.
7. Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
8. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen durch einen Heiler, der durch den Mehdoratempel anerkannt ist, nachzuweisen.
§ 6 Rechte des Beamten
- 1. Der Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Gehalt, dessen Höhe von der jeweiligen, ernennenden Instanz festgesetzt wird
2. Der Beamte hat Anspruch auf Rückerstattung von Reisekosten, welche sich aus seiner Tätigkeit als Beamter ergeben.
5. Nach Vollendung des 65 Lebensjahres und einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren hat der Beamte das Recht mit 60% seiner letzten Bezüge in den Ruhestand zu gehen.
6. Ereilt den Beamten in Ausübung seines Dienstes der Tod, so hat sein Ehepartner 5 Jahre lang Anspruch auf Fortzahlung von 50% seiner letzten Bezüge.
§ 7 Entlassungsgründe für Beamte
- Der Beamte kann entlassen werden,
1. wenn er die elurische Bürgerschaft (Bürgerbrief) verliert.
2. wenn der Beamte den Voraussetzungen von § 3 nicht entspricht.
3. wenn er ohne Genehmigung der jeweiligen ernennenden Instanz seinen Wohnsitz außerhalb des elurischen Reiches nimmt.
4. wenn er einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren und inneren Sicherheit, nach Maßgabe der elurischen Gesetze strafbar ist.
5. wenn er gegen die in § 5 formulierten Pflichten verstößt.
Über Entlassungen von Beamten entscheidet die jeweilige ernennende Instanz.
§ 8 Diensteid
- Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, die Verfassung des elurischen Reiches und alle im elurischen Reich geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir die Götter helfen."
§ 9 Gültigkeit
- Die Novellierung des Gesetzes tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, und setzt das bisher gültige Städtische Beamtengesetz ausser Kraft.
Original: Die Ministerin für Justiz des Elurischen reiches unter der Regentschaft Jhiatara Jascara Chranijiar im Mivos 233