Im Namen des Volkes von Estichà und allen elurischen Landen,
im Namen des Wahren Glaubens an die göttlichen Prinzipien des Hostinos und der Mra-Aggar,
im festen Willen, die Stadt und ihr Land vor jedwedem Unbill von außen und innen, vor Chaos und Brodem, Unsicherheit und Zweifel, Zerstrittenheit und Uneinigkeit zu schützen und die Souveränität, Freiheit, Wohlstand, Sicherheit und Einigkeit der Stadt Estichà und ihrer Länder zu wahren und dem Wahren Glauben an die göttlichen Prinzipien des Hostinos und der Mra-Aggar sowie ihrer göttlichen Kinder und Kindeskinder zu dienen, sei der Stadt Estichà und allen Landen des elurischen Reiches folgende Verfassung gegeben.
Artikel 1
Das Elurische Reich ist ein unabhängiger, freier Staat, das keinem einzelnen Volk und keinem anderen Staatsgebilde untertan ist, sondern in weltlichen Dingen volle Handlungsfreiheit innerhalb seines Territoriums besitzt.
Artikel 2
Die Verfassung bestimmt die Grundrechte, die das staatliche Handeln des Elurischen Reiches bestimmen sollen, den Repsekt und die Förderung von Freiheit vor Unterdrückung, Gerechtigkeit und Gleichheit seiner Bürger vor dem Gesetz und Toleranz sowie die Verteidigung des Wahren Glaubens.
Artikel 3
Das Elurische Reich ist eine unteilbare Einheit, vereint unter dem Reichsrat des Elurischen Reiches.
Artikel 4
Das Elurische Reich besteht aus den durch die Reichsgrenzen gekennzeichneten Ländereien.
Artikel 5
Die Staatsgewalt ist im Reichsrat, der durch das Volk gewählt wird verankert und wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.
Artikel 6
Die vorliegende Verfassung bindet als oberste Vorschrift der Rechtsordnung alle Organe der öffentlichen Gewalt und alle Bürger.
Artikel 7
Die Verfassung garantiert die Gesetzmäßigkeit des staatlichen Handelns, das Prinzip der öffentlichen Verkündung der rechtlichen Vorschriften, das Verbot der Rückwirkung von Maßnahmen, welche die individuellen Rechte eines Bürgers des Elurischen Reiches eingrenzen, nachteilige Wirkungen mit sich bringen oder zu schwererer Bestrafung führen, das Gebot der Rechtssicherheit für den Bürger, der rechtlichen Verantwortlichkeit der öffentlichen Gewalt und das Verbot von jeder Art von Willkür des Staates außerhalb der Gesetze und Verordnungen des Elurischen Reiches.
Artikel 8
Die Hauptstadt des Elurischen Reiches ist die Stadt Estichà. Offizielle Amtssprache ist das Chirjeya. Der Neue Kult ist alleinige Staatsreligion. Die Landesfarben sind blau-weiß.
Artikel 9
Städte und Dörfer innerhalb der Grenzen des Elurischen Reiches werden angehalten einen Ältestenrat zu installieren, welcher sich um lokale Angelegenheiten kümmert.
Artikel 10
Es gibt keine rechtlichen Unterschiede zwischen den Rassen und Angehörigen der verschiedenen Volksgruppen innerhalb der Rassen, es sei denn, die Gleichheit verstößt gegen kirchliches Recht oder die Sittenhaftigkeit.
Artikel 11
Die Verfassung bekennt sich zur Unantastbarkeit der Freiheit des gesetzestreuen und loyalen elurischen Bürgers und garantiert deshalb seine unverletzlichen und unverjährbaren Rechte, die die Grundlage der politischen Ordnung, des sozialen Friedens und der Gerechtigkeit darstellen.
Artikel 12
Alle Bürger, einschließlich der Mitglieder des Reichrates und der Reichsorgane sind gleich vor dem Gesetz. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Herkunft oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt werden. Dem Bürger wird garantiert, frei und ungebunden seine Meinung zu Politik und Gesellschaft zu äußern, solange diese keinen Aufruf zu Streik, Umsturz und Revolution beinhaltet, die Verfassung kritisiert oder ketzerischen Inhaltes ist.
Artikel 13
Die Organe der öffentlichen Gewalt müssen die Bedingungen dafür schaffen, daß Gleichberechtigung und individuelle Freiheit eines Bürgers des Elurischen Reiches verwirklicht und ausgeübt werden können.
Artikel 14
Die Verfassung und der Reichsrat, bekennen sich zum Recht auf Leben des Elurischen Bürgers und zu dessen vollem Schutz in all seinen Formen. Die Todesstrafe darf im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse nach einer ordentlichen, dem Prinzip der Gerechtigkeit folgenden Gerichtsverhandlung gegen straffällige Bürger zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werden, muß zuvor aber vom Reichsrat bestätigt werden.
Artikel 15
Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Jedem Bürger wird zudem das Recht gewährt, eine Waffe zu tragen, um sich selbst schützen zu können. Dieses Recht darf ihm nur aus den Gründen und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung, in den Gesetzen und den Verordnungen des Reichsrates festgelegt sind.
Artikel 16
Die Verfassung garantiert das Recht des Elurischen Bürgers auf gerichtlichen Schutz und darauf, eine rechtlich begründete Entscheidung zu erhalten.
Artikel 17
Jeder Bürger hat das Recht auf Verteidigung vor einem ordentlichen Gericht, auf eine angemessene Dauer der Verhandlung, auf die Vermutung seiner Unschuld und darauf, über den Inhalt der Anklage unterrichtet zu werden.
Artikel 18
Anerkannt wird die Freiheit zur Bildung von Vereinigungen und Versammlungen zu friedlichen Zwecken, die nicht den Umsturz der hier niedergeschriebenen Verfassung, des Reichsrates oder der öffentlichen Ordnung beinhalten.
Artikel 19
Jeder Bürger hat das Recht, sich mit Anträgen an die Organe der öffentlichen Gewalt und den Reichsrat zu wenden, deren Form und Wirkung vom Gesetz vorgesehen sind.
Artikel 20
Jeder Bürger hat das Recht, Gegenstände, Immobilien, Grund und Boden zu erwerben und dies an andere Bürger weiterzuvererben. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Artikel 21
Jeder Bürger hat das Recht, einen Betrieb zu gründen und ihn zum Wohle des Elurischen Reiches zu betreiben. Handwerker und andere gildenpflichtige Gewerbebetreiber sind jedoch dazu verpflichtet, sich einer bereits bestehenden Gilde einzugliedern und unterzuordnen. Weiteres wird durch die jeweilige Gesetzgebung (Gildengesetz) geregelt.
Artikel 22
Jeder Bürger hat das Recht mit Waren zu handeln, sie also zum Zwecke des Wiederverkaufs anzukaufen oder ins Elurische Reich ein- oder auszuführen. Er ist zudem von eventuellen Warenzöllen innerhalb des Reichsgebietes befreit.
Artikel 23
Jeder Bürger hat das Recht, einen öffentlichen Posten zu bekleiden, sofern er ihm vom Reichsrat angetragen wurde.
Ferner hat jeder Bürger, der die Vorjhana vollendet hat, das Recht, sich bei freien Wahlen als Kandidat zur Wahl zu stellen.
[Vorjhana: 14.-21. Lebensjahr]
Artikel 24
Jedem Nichtbürger sind diese Rechte untersagt, können aber von Fall zu Fall durch Gerichtsbeschluß oder durch Anweisung des Reichsrates gewährt werden.
Ein Nichtbürger ist eine Person, die im Elurischen Reich wohnt und/oder arbeitet und keinen Bürgerbrief besitzt.
Artikel 25
Zu den Pflichten des Reichsbürgers gehört es:
Die Freiheit des Reiches unter Einsatz seines Lebens verteidigen.
Bei der Brandbekämpfung mitzuwirken.
Dem Gericht in allen Fragen Rede und Antwort stehen.
Sich aus Außerhalb des Staatsgebietes gemäß der Gesetze des Reiches zu verhalten.
Selbst der Obliegenheit seiner Bürgerbrieferneuerung und somit erfolgender Zahlung des Steuerbetrages nachzukommen.
Jede von ihm beobachtete Straftat zur Anzeige zu bringen.
Darauf zu achten, dass die Brunnen nicht verunreinigt werden.
Ein Bürger ist außerdem verpflichtet, die ihm vom Reichsrat auferlegten Aufgaben ohne Murren und Klagen und zum festgelegten Lohn zu entrichten.
Jeder Nichtbürger hat dieselben Pflichten wie die eines Bürgers zu erfüllen.
Priester dürfen von der Reichsregierung oder einem sonstigen weltlichen Organ nicht gegen ihren Willen zu Arbeiten herangezogen werden.
Artikel 26
Nur wer dem Wahren Glauben im Sinne des siebenten Kapitels der Reichsverfassung folgt, darf Bürger des Elurischen Reiches sein.
Artikel 27
Die Annahme oder Aufrechterhaltung einer anderen Staatsangehörigkeit beinhaltet den Verlust der elurischen Reichsangehörigkeit und umgekehrt. Dies beinhaltet nicht die Zugehörigkeit zum Kastenstaat der Allianz, da die Kastengemeinschaft ein geheiligtes Prinzip des rechtgläubigen chiranischen Volkes ist und unter dem Schutz der Kirche des Wahren Glaubens des Neuen Kultes steht.
Artikel 28
Alle gesetzestreuen Personen, ab Beginn der Vorjhana, die sich auf Elurischem Boden befinden, besitzen das Recht, Bürger des Elurischen Reiches zu werden, sofern sie Wahren Glaubens sind, die Bedingungen für eine Aufnahme in die Reichsbürgerschaft erfüllen und ihnen dieses Recht nicht vom Reichsrat oder einem richterlichen Beschluß aberkannt wurde.
[Vorjhana: 14.-21. Lebensjahr]
Artikel 29
Reichsbürger im Sinne der Elurischen Verfassung ist nur der, der einen gesiegelten, gültigen Bürgerbrief besitzt.
Der Bürgerbrief wird vom jeweiligen Beamten im Bürgeramt ausgegeben und im zentralen Reichsbürgerarchiv in der Reichshauptstadt Esticha dokumentiert.
Der Bürgerbrief hat eine Gültigkeit von einem halben Jahr ab Ausstellung.
Sklaven und Ungläubige, sowie Vorbestrafte, denen durch Gerichtsbeschluß die Bürgerrechte für länger als 1 Jahr entzogen wurden, sind von einem weiteren Erwerb ausgeschlossen.
Der Bürgerbrief der einem Familienoberhaupt ausgestellt wurde, erstreckt sich auf die gesamte Familie. Unter den Schutz der Bürgerrechte fallen somit alle Ehepartner sowie Kinder die die Adalana noch nicht vollendet haben.
[Adalana: 7.-14. Lebensjahr]
Der Bürgerbrief ist ein reichseigenes Dokument. Dieses Dokument ist pfleglich zu behandeln und stellt keinen Eigentum des jeweiligen Besitzers dar.
Der Bürgerbrief weist einen Reichsbürger in allen angegliederten Provinzen und Protektoraten als eben solchen aus.
Die Steuergelder, die durch die Bürgerbriefvergabe eingenommen werden, werden durch das Bürgeramt eingezogen.
Einzige Verfügungsberechtigung über diese Steuereinnahmen steht dem Reichsrat zu.
Artikel 30
Bedingungen für den Erhalt des Bürgerbriefes:
Abschnitt A: Unabdingbare Voraussetzungen
# Nachweis eines festen Wohnsitzes im Elurischen Staatsgebiet. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Kauf- Miet- oder Pachtvertrages. Sollte ein solcher mündlich geschlossen sein, wird eine schriftliche Erklärung des kontrahierenden Vertragspartners verlangt.
# Leistung des Eides auf die Götter des Wahren Glaubens, die Verfassung und den Hohen Rat des Elurischen Reiches.
# Entrichtung des festgesetzen Steuerbetrages. Der Steuerbetrag wird in Abwägung der finanziellen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen des Antragsstellers durch die Beamten im Bürgeramt per Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch beim Gericht zulässig.
Abschnitt B: Nachweise zur Erlangung der Bürgerrechte
Des weiteren muss mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt sein:
# Ein monatliches Einkommen von mindestens 30 Dublonen
# Grundbesitz im Hoheitsgebiet des Elurischen Reiches.
# Besitz eines an eine Gilde angschlossenen Betriebes mit mindestens zwei Angestellten im Hoheitsgebiet des Elurischen Reiches.
Artikel 31
Eidestext für die Aufnahme in die Bürgerschaft des Elurischen Reiches
"Ich >Name des zukünftigen Bürgers< schwöre bei den Göttern des Wahren Glaubens und dem Banner des Elurischen Reiches einen wahren Eid, dass ich, nachdem ich vom Elurischen Reich zum Bürger Elùryas angenommen wurde, dem Reichsrat des Elurischen Reiches gehorsam und gegenwärtig sein will. Ferner schwöre ich für das Beste dieses Landes und seiner Bürgerschaft nach meinem höchsten Vermögen zu wirken, alle mir als Bürger obliegende Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und insonderheit der Bestimmungen der allgemeinen Reichsverfassung mich unweigerlich zu unterwerfen und solche aufrecht zu erhalten, überhaupt aber mich in allen Verhältnissen so zu zeigen, wie es einem ordentlichen Bürger eignet und gebührt."
Artikel 32
Nur ein Bürger des Elurischen Reiches hat ein Anrecht auf die Einhaltung der unter Kapitel 2 der Verfassung aufgeführten Rechte.
Artikel 33
Geweihte Priester, Novizen und Laien, die einer religiösen Gruppe angehören, welche nach Kapitel sieben der Reichsverfassung des Wahren Glaubes sind, erhalten die Reichsbürgerschaft, ohne die Bedingungen des Artikels 30 Abschnitt A und B erfüllen zu müssen. Insbesondere sind sie von der Zahlung des Steuerbetrages gemäß Artikel 30 Abschnitt A freigestellt.
Artikel 34
Bürgschaft: Es ist einem Reichsbürger möglich, für einen Nichtbürger eine Bürgschaft zu übernehmen, welche vom Beamten im Bürgeramt genehmigt und beglaubigt werden muß. Dabei verpflichtet sich der Bürger für alle Vergehen des Nichtbürgers zu haften. Der Nichtbürger erhält bei Anerkennung der Bürgschaft, das Recht auf eine Gerichtsverhandlung (Artikel 16, 17), und das Recht, Handel zu treiben (Artikel 22). Zudem übernimmt er die Pflichten eines Reichsbürgers (Artikel 25). Die Bürgschaft ist nur solange gültig, wie auch der Bürgerbrief des Bürgers gültig ist. Bei Erneuerung des Bürgerbriefes muß auch die Bürgschaft erneuert werden.
Artikel 35
Freibrief: Einem Nichtbürger ist es gestattet, einen Freibrief in jedem Bürgeramt zu beantragen. Der Nichtbürger erhält bei Ausstellung des Freibriefes das Recht, Handel zu treiben (Artikel 22), und in Übereinstimmung mit Artikel 21 einen Betrieb zu pachten und ein Handwerk zu betreiben. Der Freibrief ist ein halbes Jahr gültig. Der Preis wird vom Beamten im Bürgeramt festgelegt.
Artikel 36
Mitglieder des Reichsrates müssen Bürger des Elurischen Reiches, im Sinne von Artikel 30 sein.
Artikel 37
Drei Mitglieder des Reichsrates werden in direkter und geheimer Wahl von den Bürgern der Stadt gewählt. Der Reichsrat wird jährlich gewählt, den Ablauf der Wahl bestimmt der Reichsrat.
Ein Sitz des Reichsrates wird vom Rat der Hohepriester beschickt.
Artikel 38
Der Reichsrat muß immer aus 4 Mitgliedern bestehen. Sollte ein gewähltes Ratsmitglied aus eigenem Entschluß oder Tod ausfallen, so wird nach dem Wahlergebnis der stimmenstärkste Nachrückkandidat in den Reichsrat gerufen. Gibt es keinen Nachrückkandidaten, so ist der Reichsrat verpflichtet, schnellstmöglich einen Nachfolger zu bestimmen.
Sollte der vom Rat der Hohepriester bestellte Reichsrat aus eigenem Entschluß oder Tod ausfallen, wird der Rat der Hohepriester unverzüglich einen Nachfolger bestellen.
Artikel 39
Der Vorsitzende des Reichsrates ist der Kandidat mit den meisten erhaltenen Wahlstimmen. Lehnt er das Amt ab, wird nach dem weiteren Stimmenergebnis verfahren. Der Vorsitzende des Reichsrates leitet die Ratssitzungen. Des weiteren hat er die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze, Verordnungen und Verfassungsänderungen auszufertigen und binnen Monatsfrist öffentlich durch Aushänge und Ausrufer zu verkünden. Gesetze, Verordnungen und Verfassungsänderungen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 40
Zum Beschluß eines Gesetzes, einer Verordnung und einer Verfassungsänderung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Artikel 41
Der Reichsrat vertritt die Bürger gegenüber den anderen Völkern. Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Ratsbeschluß und werden anschließend im staatsübergreifenden Rat behandelt.
Artikel 42
Der Reichsrat muß folgende Ämter vergeben:
Richter, Stadtwachekommandant, Armeekommandant, leitenden Beamten im Bürgeramt.
Kein Bürger darf zwei oder mehr dieser Ämter auf sich vereinigen. Kein Ratsmitglied darf eines dieser Ämter selbst bekleiden.
Der Reichsrat hat sich bei der Bestellung vorrangig an der fachlichen Befähigung der Kandidaten zu orientieren.
Dem Reichsrat obliegt überdies die Beschickung des staatsübergreifenden Rates.
Artikel 43
Der Reichsrat kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Zu diesem Zwecke darf der Reichsrat vorübergehend festgesetzte Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung aller Mitglieder des Reichsrates.
Artikel 44
Ist der Reichsrat nicht entscheidungsfähig wird der Rat der Hoherpriester Neuwahlen ansetzen.
Der Reichsrat gilt als nicht entscheidungsfähig, wenn:
# Mitglieder zurücktreten oder aus anderen Gründen nicht fähig sind ihr Amt auszuüben und die verbleibenden Mitglieder nicht innerhalb von zwei Monaten einen Nachfolgekandidaten finden.
# alle Mitglieder zurücktreten oder aus anderen Gründen nicht fähig sind ihr Amt auszuüben.
Artikel 45
Die Rechtssprechung nach den Gesetzen des Reiches unterliegt dem Gericht. Der Richter wird vom Reichsrat in einfacher Mehrheit benannt und gegebenenfalls seines Amtes enthoben.
Der Richter ist vor dem Reichsrat für seine Urteile verantwortlich. Ausgesprochene Todesstrafen sind dem Reichsrat unverzüglich zu melden und dürfen erst nach einer Frist von zwei Monaten vollstreckt werden. In dieser Zeit kann, gegen Vorlage neuer Beweise, Einspruch gegen das Urteil eingelegt werden.
Sollte der Richter Gegenstand eines Verfahrens werden oder Befangen sein, wird die Verhandlung vom Ratsvorsitzenden oder bei dessen Unabkömmlichkeit, dem Ratsmitglied mit der nächsthöchsten Stimmzahl geleitet.
Artikel 46
Der Stadtwachenkommandant ist innerhalb der Stadtmauern Estichàs für die Durchsetzung der Ratsbeschlüsse und Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Der Stadtwachenkommandant wird vom Reichsrat in einfacher Mehrheit benannt und gegebenenfalls seines Amtes enthoben.
Der Stadtwachenkommandant hat den Anweisungen des Reichsrates folge zu leisten und ist ihm gegenüber in all seinem Tun und Handeln verantwortlich.
Artikel 47
Der Armeekommandant ist verantwortlich für die Verteidigung des Reiches, die Respektierung der Reichsgrenzen und außerhalb der Stadtmauern Estichàs für die Durchsetzung der Ratsbeschlüsse und Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Der Armeekommandant wird vom Reichsrat in einfacher Mehrheit benannt und gegebenenfalls seines Amtes enthoben.
Der Armeekommandant hat den Anweisungen des Reichsrates folge zu leisten und ist ihm gegenüber in all seinem Tun und Handeln verantwortlich.
Artikel 48
Dem leitenden Beamten im Bürgeramt obliegt die Vergabe der Bürgerbriefe und die Einhebung der dafür fälligen Steuer. Der leitende Beamte im Bürgeramt wird vom Reichsrat in einfacher Mehrheit benannt und gegebenenfalls seines Amtes enthoben.
Der leitende Beamte im Bürgeramt hat den Anweisungen des Reichsrates folge zu leisten und ist ihm gegenüber in all seinem Tun und Handeln verantwortlich.
Artikel 49
Der staatsübergreifenden Rat, unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Rats der Hoherpriester, setzt sich zusammen aus:
Zwei Vertretern des elurischen Reiches
Einem Vertreter der gilgater Enklave
Einem Vertreter der vorovischen Enklave
Artikel 50
Im staatsübergreifenden Rat werden alle Belange behandelt, welche Kriegserklärungen und Friedensschlüsse zur Folge haben. Zu diesem Zweck kann jeder Vertreter eine Zusammenkunft des staatsübergreifende Rates beim Vorsitzenden beantragen.
Artikel 51
Für Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Keiner weltlichen Gewalt steht es zu, dieses Kapitel der Verfassung des Elurischen Reiches zu ändern. Eine Änderung ist allein durch den obersten Rat der Hohepriester des wahren Glaubens der Welt Chrestonim möglich.
Artikel 52
Die wahre Religion des Elurischen Reiches und aller intelligenten Wesen auf seinem Boden ist das dualistische Prinzip des Hostinos und der Mra-Aggar, sowie ihrer Kinder und Untergötter, so wie es im gemeinsamen, Großen Göttlichen Gesetz der Priesterschaften des Hostinos und der Mra-Aggar im Ersten Kapitel jenes Werkes verankert ist.
Artikel 53
Ungläubige, also Personen, die nicht dem wahren Glauben laut Artikel 52 folgen, sind vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Ihnen ist der Aufenthalt im Elurischen Reich gestattet und es werden Ihnen die Rechte von Nichtbürgern gewährt.
Es ist Ihnen verboten, Ihren Glauben im Elurischen Reich zu verkünden, zu praktizieren oder zu verbreiten. Versammlungen zum Zwecke der Glaubensausübung sind Ihnen untersagt.
Die Elurische Regierung ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten und diejenigen, die dagegen verstoßen, der Gerichtsbarkeit des Hohepriesterrates des Elurischen Reiches zu übergeben.
Artikel 54
Als Tempel wahren Glaubens sind nur diejenigen Tempel zu betrachten, die vom Obersten Rat der Hohepriester der Welt Chrestonim als solche anerkannt wurden. Jedwede religiöse Vereinigung, selbst wenn sie eine der im Großen Göttlichen Gesetz der Priesterschaften des Hostinos und der Mra-Aggar aufgeführte göttliche Entität als Ziel der Vererhung hat, gilt solange als ketzerische Vereinigung, bis eine Anerkennung durch den Obersten Rat der Hohepriester der Welt Chrestonim erfolgt ist.
Artikel 55
Das Elurische Reich ist dazu verpflichtet, die Weisungen des obersten Rates der Hohepriester des Elurischen Reiches und des Obersten Rates der Hohepriester der Welt Chrestonim durchzuführen, solange diese die Ausmerzung ketzerischer Elemente, der Sicherung eines der wahren Tempel oder andere religiöse Belange (nach Maßgabe oben geannter Instanzen) betrifft.
Artikel 56
Der Hohepriesterrat des Elurischen Reiches oder ihm übergeordnete Instanzen sind berechtigt, jedwedem Bürger der Stadt, egal welchen Standes die Bürgerrechte auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen. Mitglieder der Reichsregierung darf das Bürgerrecht nur vom Obersten Rates der Hohepriester der Welt Chrestonim daselbst entzogen werden.
Artikel 57
Das Elurische Reich verpflichtet sich, die Tempel des Reiches auf Weisung des Hohepriesterrates des Elurischen Reiches mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.
Estichà, den 1. Jeyí 236 der Allianz
Yinua Yinas Drakha Mondrijel
Reichsministerin
Jorrael na Shao
Hohepriesterin der Mehdora und Sprecherin der Rates der Hohepriester der Stadt Estichà
Monor Akí Akkrijiar
Hohepriester des Delvan
Pet Charmain
Prinzipal der Stadtmark Estichà