Vom Wesen der Yedeischen wie Vorovischen Enklave und ihrem Verhältnis zum Elurischen Reich - Verteidigungspakt der drei Menschenvölker samt richterlicher Kooperationsrichtlinie
Präambel: Nach einem schweren Sieg und einem blutigen Triumph über die Feinde aller zivilisierten Völker und des gesamten Menschengeschlechts ist es nicht Zeit, die Differenzen zu vergessen, sondern die Gemeinsamkeiten zu ermöglichen. Nur, indem wir unsere Kräfte bündeln und eine gemeinsame Heimat für alle vernunftbegabten Völker aufbauen, können wir dem Feind trotzen, dem schon zu viele Gestade zum Opfer fielen. Mit der Unterzeichnung des nachstehenden Vertrages bekunden wir unser aufrichtiges Bestreben, den gemeinsamen Frieden und die Freiheit in Toleranz der Unterschiede, aber ohne Aufgabe der eigenen Werte zu suchen.
§1: Das Gebiet der Enklaven
- a) Wesen der Enklaven ist es, dass sie Gebiete des Elurischen Reiches sind, die zur vertrauensvollen Verwaltung als ein Lehen, d. h. als geliehenes Bewirtschaftungs- und Bebauungsland, an die zuständigen Regierungen der Gilgater sowie der Vorovischen Enklave
gegeben worden sind.
b) Die Grenzen der Enklaven sind fest, und nicht beliebig ausweitbar. Jedoch kann ihre Ausweitung in Abstimmung mit der Elurischen Reichsregierung vereinbart werden, niemals jedoch ohne sie beschlossen oder durchgeführt werden.
c) Die Gilgater Enklave befindet sich vor dem Osttor Estichàs. Ihre Grenzen und genaue Lokalisierung ist zusätzlich durch einen Pachtvertrag festgeschrieben, den die Elurische Reichsregierung als Vergabegrundlage des Lehens akzeptiert. Vertragspartnerin der Elurischen Reichsregierung ist die yedeische Reichsstadt Gilgat, vertreten durch die Gilgater Kronregentin Leilya Mendara und ihre Rechtsnachfolger.
d) Die Vorovische Enklave befindet sich vor dem Südtor Estichàs. Ihre Grenzen werden im Anhang dieser Bestimmung genauer erläutert. Mit der Enklave handelt es sich um Land, welches von den Kriegern Vorovis' vor der sragonischen Bedrohung verteidigt wurde. Dies ist für die Elurische Reichsregierung Rechtsgrundgabe der Vergabe des Lehens. Vertragspartner der Elurischen Reichsregierung ist das Vorovisianische Reich, vertreten durch Reichspräfekt Hel Nergal und seine Rechtsnachfolger.
e) Bei schwerwiegenden Verletzungen der nachfolgenden Pflichten des
Verteidigungspaktes oder der richterlichen Kooperation sowie den Zollfestlegungen hat die Elurische Reichsregierung das Recht, die Lehen zurückzuziehen. Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein, den ansässigen Bevölkerungen müssen alternative
Siedlungsmöglichkeiten geboten werden und die diplomatischen Möglichkeiten müssen komplett ausgeschöpft worden sein.
f) Für den Fall, dass das ursprüngliche Gebiet des Vorovischen Reiches oder der yedeischen Reichsstadt Gilgat erwiesener Maßen wieder besiedelbar ist, sind die Enklaven innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu räumen und gehen zurück in die unmittelbare Verwaltung des Elurischen Reiches oder seiner Rechtsnachfolger.
§2: Vom Wesen und der Rechtsverfassung der Enklaven
- a) Die Enklaven sind zwar wie oben stehend zum Ausdruck gegeben, elurisches Staatsgebiet. Innerhalb der Enklaven gilt aber das jeweilige Recht der dortigen Bevölkerung, also der Gilgater oder Vorovischen Bevölkerung, ihrer tradierten Staatsform und Religion.
b) In den Enklaven ist das Verbot der Missionierung und Praktizierung anderer Religionen als des Neuen Kultes von Elurischer Seite aufgehoben.
c) Den Enklaven wird erlaubt, eine Armee auszubilden. Es dürfen jedoch, einschließlich der Ordnungskräfte, niemals mehr als insgesamt 300 Frauen und Männer in der Vorovischen oder der Gilgater Enklave unter Waffen stehen.
d) Die Enklaven unterhalten keine eigenständige Außenpolitik außer einem Verteidigungspakt mit dem Elurischen Reich.
§3: Von dem geregelten Zusammenleben zwischen den drei Menschenvölkern
- a) Der Verteidigungspakt der drei Menschenvölker wurde vom Krieg und der Notwendigkeit geschmiedet, den ketzerischen Bedrohungen vereint die Stirn zu bieten. Im Konfliktfall sind die Enklaven der Metropole, diese aber auch ihnen zur Waffenhilfe verpflichtet.
b) Es ist nicht statthaft, Schutzzölle oder sonstige Einfuhrbeschränkungen auf elurische Güter zu erheben. Auf der anderen Seite ist die Besteuerung von speziell in den Enklaven gefertigten Waren ebenso wenig erlaubt.
c) Der Friede des Gesetzes ist ein grundliegendes Anliegen eines jeden freiheitsliebenden Volkes. Gesuchte Straftäter, die zur Strafentziehung in einen anderen Herrschaftsbereich fliehen, müssen wechselseitig umgehend, d. h. innerhalb von drei Tagen, ausgeliefert werden. Zu diesem Zweck ist auch die kooperative Zusammenarbeit der jeweiligen Ordnungskräfte unerlässlich.
d) Religiöse Vergehen unterliegen nicht der Auslieferungspflicht, wenn die Auslieferung der Delinquenten den eigenen religiösen Gesetzen entgegensteht. Diese Rechtfertigung ist jedoch niemals für die Verweigerung der Auslieferung „weltlicher“ Delinquenten zulässig.
e) Weltliche Delinquenten sind: Verbrecher an Eigentum (Diebe, Räuber, Betrüger, Fälscher, Einbrecher, Saboteure), Ruf (Verleumder, Verschwörer), Leib und Leben (Schläger, Verstümmler, Giftmischer, Entführer, Vergewaltiger, Totschläger und Mörder), am Staat (Aufrührer und Hetzer, Verschwörer, Putschisten). Bei nicht aufgeführten Verbrechen ist eine richterliche Fallentscheidung notwendig.
So verlesen von Yinua Yinas Drakha Mondrijel am 14. Aros 236